Was ist ein Kombatant?
Das Humanitäre Völkerrecht unterscheidet im internationalen bewaffneten Konflikt vor allem zwischen Kombattanten (offizielle
Angehörige einer Streitkraft) einerseits und Zivilpersonen andererseits. Nur Kombattanten sind völkerrechtlich berechtigt, sich unmittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen. Die Rechtsstellung eines Kombattanten (Kombattantenstatus) sieht das Humanitäre Völkerrecht nur für den internationalen bewaffneten Konflikt vor. Kombattanten sind zulässige militärische Ziele, dürfen also bekämpft werden, während Zivilpersonen grundsätzlich nicht bekämpft werden dürfen. Zivilpersonen sind so weit wie praktisch möglich vor den Auswirkungen der Kampfhandlungen zu schützen, sofern und solange sie nicht selbst unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. In letzterem Fall verlieren sie ihren Schutz .Deshalb müssen sich Kombattanten grundsätzlich auch durch Uniform oder ein anderes bleibendes und von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen von der Zivilbevölkerung unterscheiden.
Hat das Sanitätspersonal und die Seelsorger einer Streitkraft auch Kombatantenstatus?
Angehörige des Sanitäts- und Seelsorgepersonals sind keine Kombattanten. Sie werden unter allen Umständen geschont und geschützt.
Was bedeuten diese Zeichen?
Schutzzeichen der Sanitäts-und Sicherheitszonen
Mit welchem Schutzzeichen verwendet die Bundeswehr für ihr Sanitäts- und Seelsorgepersonal?
Welche anerkannte Schutzzeichen gibt es noch?
Was bedeuten folgende Zeichen?
a)
Internationales Schutzzeichen für den Zivilschutz
b)
Kulturgut unter allgemeinem Schutz wird nach der Kulturgutschutzkonvention durch einen blauweißen, mit der Spitze nach unten zeigenden Schild gekennzeichnet. Dieses Kennzeichen ist auch für die Armbinden und Ausweisedes mit dem Schutz von Kulturgut betrauten Personals zugelassen.
c)
Kulturgüter und Transporte unter Sonderschutz– als genehmigte und als Nottransporte – sowie improvisierte Bergungsorte sind mit einem dreifachen Kennzeichen zu versehen . Die Schilder stehen in Dreiecksanordnung, ein Schild unten, zwei darüber.
d)
Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten wie z.B. Kraftwerke, Staudämme und Deiche.
Kriegsgefangenschaft
1. Was darf dem Kriegsgefangenen nach der Entwaffnung bei der Durchsuchung abgenommen werden, bzw. was darf er behalten?
Die bzw. der Kriegsgefangene wird entwaffnet und durchsucht. Ihre bzw. seine militärische Ausrüstung und Schriftstücke militärischen Inhalts sind ihr bzw. ihm abzunehmen. Der bzw. dem Kriegsgefangenen verbleiben alle persönlichen Sachen und Gebrauchsgegenstände, der Gefechtshelm und die zum persönlichen Schutz dienenden Gegenstände wie die ABC-Schutzausrüstung sowie alles, was zu ihrer bzw. seiner Bekleidung und Verpflegung dient. Sie bzw. er behält ihre bzw. seine Dienstgrad- und Nationalitätsabzeichen, ihre bzw. seine Auszeichnungen sowie Gegenstände, die hauptsächlich persönlichen oder gefühlsmäßigen Wert be-sitzen, wie z. B. Bilder von Familienangehörigen. Die Kriegsgefangenen müssen stets im Besitz eines Ausweispapiers sein. Der Gewahrsamsstaat stellt denen, die keinen Ausweis besitzen, einen solchen aus.
Wertgegenstände dürfen Kriegsgefangenen nur aus Gründen der Sicherheit abgenommen werden. Werden Geldbeträge oder Wertgegenstände abgenommen, so darf dies nur auf Befehl eines Offiziers der Gewahrsamsmacht und gegen Empfangsbestätigung erfolgen. Die aufbewahrten Wertgegenstände und Geldbeträge sind ihr bzw. ihm bei Beendigung der Gefangenschaft in ihrer ursprünglichen Form zurückzuerstatten.
2. Welche Angaben müssen Kriegsgefangene bei Vernehmungen machen (Plichtangaben)?
Name, Vorname, Dienstgrad, Geburtsdatum und Personenkennziffer
3. Mit welchen Kennzeichnungen werden, wenn es die militärische Lage erlaubt, Kriegsgefangenenlager gekennzeichnet? Diese Kennzeichen sind so anzubringen, dass sie auch aus der Luft erkennbar sind.
Wer kann alles in Kriegsgefangenschaft geraten?
Den Status eines Kriegsgefangenen erlangen folgende Personen, wenn sie in die Hand des Gegners fallen:
• Kombattanten,
• ziviles Gefolge,
• Besatzungen der Handelsschiffe und der Zivilluftfahrzeuge der am Konflikt beteiligten Parteien, wenn sie aufgrund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung genießen,
• Angehörige des in Zivilschutzorganisationen diensttuenden Militärpersonals.